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Rauchwarnmelder-Miete nicht auf den Mieter umlagefähig

Mit dem Urteil vom 11.5.2022 (VIII ZR 379/20) am BGH ist die Miete für Rauchwarnmelder nicht mehr auf Mieter umlagefähig. Wir berücksichtigen dies ab sofort in unseren Abrechnungen und zeichnen die Kosten nichtmehr als umlagefähig aus. Bitte beachten Sie dies, wenn Sie mit Ihrem Mieter abrechnen oder lassen Sie uns die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen. Gegen eine kleine Gebühr ist dies möglich. Sollten Sie Interesse haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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Wieblinger Weg 92a
69123 Heidelberg
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